AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Prospektbeilagen in Zeitungen
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„Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder
mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer
Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
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Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach
Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum
Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines
Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste
Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht
wird.
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Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten
bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte
Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen zu den gleichen Konditionen abzurufen.
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Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu
vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die
Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im
Risikobereich des Verlages beruht.
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Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis
entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
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Aufträge für Anzeigen und Prospektbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten
Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig
beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss
mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen
ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne
dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
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Beilagen eingesteckt oder Direktverteilung
Beim Einstecken treten
technisch bedingte Verluste für das Einrichten der Maschine und beim
Verarbeiten ein. Die prozentuale Höhe der Verluste ist abhängig von der
Einsteckauflage, der Art der Beilage und der möglichen Kombination mit
weiteren Beilagen.
Durchschnittlich sind 2 Prozent Zuschuss
erforderlich. Fehlstreuungen, Doppelbelegungen und Fehlbelegungen sind
nicht völlig auszuschließen. Beilagenreste werden am Erscheinungstag
entsorgt, wenn kein anderslautender Auftrag vorliegt.
Sonstige
Angaben:
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Beilagenpreise sind nicht rabattfähig.
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Beilagenaufträge sind erst nach rechtzeitiger Vorlage eines Musters
bindend.
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Beilagen dürfen im Druck und Umbruch nicht zeitungsähnlich sein und
keine Fremdanzeigen enthalten.
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Beilagenaufträge werden mit der üblichen Sorgfalt erledigt. Der
Verlag leistet jedoch keine Gewähr für Beilagen an bestimmten Tagen
und haftet nicht bei Verlust einzelner Beilagen auf dem
Vertriebswege.
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Der Verlag behält sich die Ablehnung oder Höherberechnung des
Auftrages vor, wenn Beilagen für 2 oder mehrere Firmen werben.
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Eine Alleinbelegung und Konkurrenzausschluß kann der Verlag nicht
zusichern.
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Die Beilegungs- und Verteilungstoleranzgrenze beträgt 5%.
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Bei einem später als 3 Werktage vor Erscheinungstermin stornierten
oder verschobenen Beilagenauftrag wird eine Ausfallgebühr von 50%
des Beilagenpreises erhoben (entspr. des 20g-Preises).
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Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text
und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer
redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als
solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
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Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der
Herkunft oder der technischen Form nach einheitlich, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt
gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren
Veröffentlichung für den Verlag nach pflichtgemäßen Ermessen unzumutbar ist.
Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder
Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach
Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
Beilagen,
die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils
der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden
nicht oder nach Wahl des Auftragnehmers nur gegen eine gesonderte Vergütung
angenommen. Diese Vergütung entspricht der Summe, die der Verlag aufgrund
der jeweils aktuellen Preisliste bei einer entsprechenden Eigenanzeige unter
Berücksichtigung etwaig gewährter Nachlässe hätte verlangen können. Dem
Auftraggeber bleibst ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Verlag
ein Schaden überhaupt nicht enstanden oder aber wesentlich niedriger ist,
als der nach den vorstehenden Grundsätzen zu zahlenden Betrag. Die Ablehnung
eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
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Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für
erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag
unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel
übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
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Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder
bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder
eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck
der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür
gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut
nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht. Der Verlag
haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden
aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie für Schäden aufgrund mindestens leicht fahrlässiger Verletzung einer
Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Werbeauftrags
überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber
regelmäßig vertraut. Die Schadenersatzpflicht ist – abgesehen von der
Haftung für Vorsatz und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
und das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt
begrenzt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen den Verlag unabhängig
vom Rechtsgrund ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Ansprüche
wegen mittelbarer Schäden, Mangelfolgeschäden oder wegen entgangenen
Gewinns. Soweit die Haftung des Verlags nach den vorstehenden Regelungen
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Schadensersatzansprüche von Kaufleuten gegen den Verlag verjähren, abgesehen
von Ansprüchen aus unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung, in zwölf Monaten
nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den den Anspruch
begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und
Beleg geltend gemacht werden.
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Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber
trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge.
Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei
der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
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Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der
Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
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Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung
sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang
der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall
eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige
Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
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Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des
laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen
Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während
der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
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Der Verlag liefert mit der Rechnung für gestaltete Anzeigen auf Wunsch einen
Anzeigenbeleg; bei Wiederholungsanzeigen nur von der ersten Anzeige. Kann
ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine
rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und
Verbreitung der Anzeige.
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Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen und Zeichnungen sowie
für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen
ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
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Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen
ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im
Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres
die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche
Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich
verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich
tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres
unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur
Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu
50.000 Exemplaren mindestens 20 v. H. bis zu 100.000 Exemplaren mindestens
15 v. H. bis zu 500.000 Exemplaren mindestens 10 v. H. über 500.000
Exemplaren mindestens 5 v. H. beträgt. Darüber hinaus gehende
Preisminderungsansprüche sind bei Abschluß ausgeschlossen, wenn der Verlag
dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig in Kenntnis
gesetzt hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten
konnte.Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Darüber hinausgehend übernimmt der Verlag keine Haftung.
Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem
normalen Postweg weitergeleitet.
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Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige
Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er
übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Zuschriften auf Ziffernanzeigen
werden nur bearbeitet, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen
nach erstmaligem Erscheinen der Ziffernanzeige bei dem Verlag eingehen.
Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden ebenso wie der
Inhalt von E-Mails nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge
auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist
können diese Zuschriften ebenso wie Zuschriften, die nicht innerhalb eines
Zeitraums von vier Wochen nach erstmaligem Erscheinen der Ziffernanzeige
eingegangen sind, vernichtet werden. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag
zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich
als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle
und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Der Verlag behält
sich vor, offensichtlich gewerbliche Offerten nicht weiterzuleiten, wenn
keine ausdrückliche Weisung des Auftraggebers in Textform erteilt wird.
Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht von 500 Gramm)
überschreiten, sowie Waren, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von
der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine
Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall
vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden
Gebühren/Kosten übernimmt.
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Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber
zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf
des Auftrages.
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Der Verlag ist berechtigt, die ihm vom Auftraggeber überlassenen Daten
elektronisch zu speichern und weiterzuverarbeiten. Der Verlag ist
berechtigt, Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben oder die zur
Vertragsdurchführung notwendig sind, an dem Verlag verbundene Unternehmen
weiterzugeben, soweit dies zur Auftragsabwicklung erforderlich ist. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzrechtes gem. des
Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils aktuellen Fassung.
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Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz
des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend
gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach
deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des
Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt,
ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
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Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetzes teilzunehmen.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen
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Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die
Allgemeinen und die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste
des Verlages an.
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Anzeigen von Handel, Handwerk und Gewerbe, deren Auftraggeber im
Verbreitungsgebiet des Verlages ansässig sind, Amtliche Bekanntmachungen und
Anzeigen gemeinnütziger Unternehmen werden zum ermäßigten Anzeigenpreis
abgerechnet. Eine Provision kann Werbemittlern davon nicht gewährt werden.
Diese Anzeigen werden jedoch provisioniert, wenn die Abrechnung zum
Grundpreis erfolgt.
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Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Werbungsmittler ist, dass der
Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt wird und Text bzw.
Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. Die Werbemittler und
Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten,Verträgen und
Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu
halten. Die vom Verlag gewährte Mittlerprovision darf an die Auftraggeber
weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
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Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die
innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen eines Werbungtreibenden
gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Die
Belegung von Bezirksbzw. Teilausgaben oder sonstigen Verlagsdruckschriften
mit eigenen Preisen gilt als gesonderter Auftrag; für die betreffende
Ausgabe oder Kombination ist ein gesonderter Abschluss zu tätigen.
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Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen
Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er
zu Beginn der Frist einen Abschluss getätigt hat, der aufgrund der
Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Die Ansprüche auf
Nachvergütung oder Nachbelastung entfallen, wenn sie nicht binnen drei
Monaten nach Ablauf des Abschlussjahres geltend gemacht werden.
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Nicht sofort erkennbare Mängel der Druckunterlagen, die erst beim
Druckvorgang deutlich werden, begründen für den Auftraggeber keinen Anspruch
auf Zahlungsminderung oder Ersatz wegen ungenügenden Abdrucks.
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Änderungen oder Stornierungen sind schriftlich, soweit der Auftraggeber ein
Verbraucher ist in Textform, mit genauer Angabe des Textes und der Ausgabe
spätestens bis zum Anzeigenschlusstermin, bei Beilagenaufträgen 4Wochen vor
dem Streutermin, zu übermitteln. Bei Abbestellung gehen ggf. bereits
entstandene Herstellungs- oder Vorbereitungskosten zu Lasten des
Auftraggebers.
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Unterläuft bei der Wiederholung einer Anzeige der gleiche Fehler wie in der
ersten Veröffentlichung, so sind Ansprüche auf Zahlungsminderung oder Ersatz
ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber nach der ersten Veröffentlichung nicht
sofort reklamiert hat. Wird der Auftraggeber aufgrund einer von ihm wegen
eines wettbewerbswidrigen Verhaltens abgegebenen Unterlassungserklärung oder
Verurteilung auf Zahlung in Anspruch genommen, haftet der Verlag nur
insoweit für Ersatz, als er den die Zahlung auslösenden Wettbewerbsverstoß
bei der Bearbeitung einer in Auftrag gegebenen wettbewerbsrechtlich
einwandfreien Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat. Gibt
der Auftraggeber keinen Hinweis auf einen Fehler in einer veröffentlichten
Anzeige und erscheint eine wiederholte oder im Wesentlichen gleiche
Folgeanzeige wettbewerbswidrig, ist eine Haftung des Verlages
ausgeschlossen.
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Platzierungswünsche werden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt.
Eine textanschließende Unterbringung blattbreiter Streifenanzeigen ist bei
Formaten ab 100 mm Höhe und nach vorheriger Vereinbarung möglich. Die
Auswahl bestimmter Textseiten und ein Ausschluss von Wettbewerbsanzeigen
können nicht verbindlich vereinbart werden. Eckfeldanzeigen, die eine Höhe
ab 300 mm erreichen, werden in den Raum gestellt und blatthoch berechnet.
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Für Sonderseiten und -rubriken, für in dieser Preisliste nicht erwähnte
Teilbelegungen Kombinationsabschlüsse und Jahresabschlüsse ab 100.000 mm
sowie für Kombinationen mit anderen Titeln und bei Beilagenaufträgen ab 1
Million
Exemplaren können vom Verlag abweichende Preise festgelegt
werden. Dies gilt auch für Anzeigen, die in Sonderseiten – aus Anlass von
Jubiläen, Eröffnungen, Ausstellungen, Umbauten oder sonstigen Anlässen –
erscheinen; soweit solche Veröffentlichungen von der Anzeigenleitung
veranlasste redaktionell gestaltete Beiträge enthalten, ist das hierfür
seitens der einzelnen Auftraggeber anteilig zu zahlende Entgelt in dem
festgelegten Preis enthalten; es gilt Ziffer 7., zweiter Satz.
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Für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit von Text und Bild der Anzeige
übernimmt der Auftraggeber die Haftung; er hat den Verlag von Ansprüchen
Dritter freizustellen. Die Freistellung erfolgt einschließlich aller Kosten
der Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten der
Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche
Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu erstatten und zwar
nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste.
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Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm stammenden Texte
ergänzend zu der Veröffentlichung in Druckschriften ebenfalls in
elektronischen Medien verbreitet werden.
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Änderungen der Anzeigenpreisliste werden mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens auch für laufende Aufträge wirksam.
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Der Verlag speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Kunden- und
Lieferdaten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Freiwillige
Angaben werden, soweit hierzu ausdrücklich eingewilligt wurde, zusammen mit
den für die Abwicklung des Geschäftsvorfalles erforderlichen Angaben von
der AGM Produktions- und Vermarktungs GmbH, An der Hansalinie 1, 48163 Münster
und/ oder den verbundenen Unternehmen für Marketingzwecke genutzt, um
interne Marktforschung zu betreiben und um den Kunden über Produkte und
Dienstleistungen zu informieren, die für ihn von Interesse sein können. Der
Kunde hat jederzeit das Recht, einer bestimmten Verwendung seiner
personenbezogenen Daten zu widersprechen bzw. seine Einwilligung darüber mit
Wirkung für die Zukunft schriftlich, soweit der Kunde als Verbraucher
handelt, ist die Textform ausreichend, zu widerrufen. Auf schriftliche
Anforderung bzw., soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher
handelt, auf Anforderung in Textform, wird dem Kunden auch jederzeit
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt.
Auskunftsersuchen, Anfragen, Widersprüche oder Mitteilung über eine etwaige
Berichtigung der persönlichen Daten sind an: anzeigen@gwp-gronau.de zu
richten.
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Enthält eine Anzeige nur eine Internet- oder E-Mail-Adresse, so wird
diese nach Anzeigengröße zum Textteilpreis abgerechnet. Anzeigen, die nur
einen QR-Code enthalten, werden mit mindestens 150 mm/2-sp. abgerechnet.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die digitale Übermittlung von
Druckunterlagen für Anzeigen
Digitale Druckunterlagen für Anzeigen sind solche, welche per Datenträger (z.B.
Disketten, Cartridges, CD-ROM), direkt oder indirekt per Fernübertragung (z.B.
ISDN, E-Mail) an den Verlag papierlos übermittelt werden. Unerwünschte
Druckresultate (z.B. fehlende Schriften, falsche Rasterweite), die sich auf eine
Abweichung des Auftraggebers von den Empfehlungen des Verlages zur Erstellung
und Übermittlung von Druckunterlagen zurückführen lassen (siehe „Technische
Angaben“ und „Digitale Datenübermittlung“ in dieser Preisliste), führen nicht zu
Gewährleistungsansprüchen, insbesondere zu keinem Preisminderungsanspruch.
Für die Übertragung von digital übermittelten Druckvorlagen bevorzugt der Verlag
geschlossene Dateien mit inkludierten Schriften, also solche Dateien, an denen
der Verlag inhaltlich keine Möglichkeiten der Veränderung hat. Offene Dateien,
z.B. Dateien, welche unter Quark XPress, Freehand usw. gespeichert wurden,
können vom Verlag ebenfalls weiterverarbeitet werden. Bei offenen Dateien haftet
der Verlag nicht für die inhaltliche Richtigkeit der gedruckten Anzeigen.
Bei
der Übermittlung von mehreren zusammengehörenden Dateien hat der Auftraggeber
dafür Sorge zu tragen, dass diese Dateien innerhalb eines gemeinsamen
Verzeichnisses (Ordner, siehe „Digitale Datenübermittlung“ in dieser
Preisliste), gesendet bzw. gespeichert werden. Digital übermittelte
Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem für den Zeitungsdruck
farbverbindlich erstellten Papierproof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne
Farbproof sind Farbabweichungen unvermeidbar. Der Auftraggeber kann hieraus
keinerlei Gewährleistungsansprüche geltend machen, insbesondere keinen
Preisminderungsanspruch. Der Auftraggeber hat vor einer digitalen Übermittlung
von Druckunterlagen dafür Sorge zu tragen, dass die zu übermittelnden Daten frei
von eventuellen Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm
übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht. Für daraus
eventuelle Schäden beim Auftraggeber haftet der Verlag nicht. Der Verlag behält
sich zudem vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn
durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Computerviren dem Verlag
Schäden entstehen.